Eine Scheidung stellt sich in aller Regel als einschneidendes Erlebnis dar, die persönlichen und wirtschaftlichen Kon-sequenzen sind häufig weitreichend. Daher ist es besonders wichtig, dass sich die Betroffenen auf eine objektive und kompetente juristische Betreuung verlassen können. Die Scheidung erschöpft sich oft nicht in dem bloßen gerichtlichen Verfahren, es handelt sich vielmehr um einen umfangreichen und komplizierten Auseinandersetzungsprozess, der die verschiedensten Lebensbereiche tangiert.
Problematisch stellen sich häufig die sogenannten Folgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgang, Hausrat oder Zu- gewinn dar. Hier ist es wichtig, zu Beginn des Verfahrens alle klärungsbedürftigen Punkte zu ermitteln und wenn möglich außergerichtliche Lösungen wie Scheidungsfolgenvereinbarungen zu erreichen. Aber auch für die gerichtliche Ausein-andersetzung erarbeiten wir für unsere Mandanten umfassende Strategien. Rechtsanwalt Özkan kann dabei als Fach-anwalt für Familienrecht auf langjährige Erfahrung bei der familienrechtlichen Fallbearbeitung zurückblicken, durch regel-mäßige Fortbildungen wird er zudem den ständig steigenden Anforderungen dieses Rechtsgebietes gerecht.
Selbst bei einvernehmlichen Scheidungen muss wenigstens eine Partei anwaltlich vertreten sein, da der Scheidungs-antrag nur von einem Anwalt gestellt werden kann. Zudem ist der von Amts wegen durchzuführende Ausgleich der Rentenanwartschaften für die Parteien ohne anwaltliche Beratung nur schwer nachzuvollziehen.
Häufig haben die Betroffenen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, sofern sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind die Ver-fahrenskosten selbst zu tragen. Je nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfolgt entweder eine Stundung der Gerichts- und Anwaltskosten mit Ratenzahlungsverpflichtung, oder eine vollständige Befreiung. Auch diesbezüglich beraten wir Sie kompetent.
Nach dem Eintritt eines Verkehrsunfalls ist es unverzichtbar, dass der Geschädigte zeitnah über die ihm zur Verfügung stehenden Regulierungsmöglichkeiten aufgeklärt wird. Liegt ein Reparaturfall oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vor? Kann der Geschädigte auf Gutachtenbasis abrechnen? Muss der Geschädigte ein Restwertangebot des Versicherers gegen sich gelten lassen? Dies sind nur einige von vielen drängenden Fragen, mit denen sich die Geschädigten typischerweise auseinander zu setzen haben. Auch bei den Begleitschäden ist die rechtliche Situation häufig unüber-sichtlich. So kommt es beispielsweise immer wieder zu Problemen bei der Erstattung von Mietwagenkosten, da die Ver-sicherer diese als überhöht zurückweisen.
Trotz der vorstehend erwähnten Probleme wird nach wie vor nur ein geringer Teil der Verkehrsunfälle von Anwälten regu-liert. Verzichtet der Geschädigten auf anwaltliche Hilfe besteht die Gefahr, dass er nicht alle ihm zustehenden Schadens-positionen gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer durchsetzen kann. Der Versicherer wird den Geschä-digten kaum darauf hinweisen, dass ihm Schadenspositionen wie beispielsweise Wertminderung oder Nutzungsausfall zustehen. Auch berechtige Schadenspositionen werden häufig gekürzt. Die Erfahrung zeigt darüber hinaus, dass die Ver-sicherer nicht selten auf Zeit spielen, wenn sich die Geschädigten keiner anwaltlichen Hilfe bedienen. Bei einem fremd-verschuldeten Unfall stellen die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten einen Teil des Schadensersatzes dar und müssen insoweit vom gegnerischen Versicherer übernommen werden.
Wir informieren Sie umfassend über Ihre Rechte im Schadensfall und vertreten Sie gegenüber Verursacher und Haft-pflichtversicherer. Wir überwachen die Schadensregulierung und legen besonderen Wert auf eine zeitnahe und vollstän-dige Schadensrestitution, die wir mit Hilfe eines effektiven Schadensmanagements erreichen wollen. Unser besonderes Augenmerk gilt Unfallereignissen mit Personenschäden, da diese häufig weitreichende persönliche und wirtschaftliche Konsequenzen für die Geschädigten mit sich bringen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Rechtsanwalt von Bergner auf eine langjährige Erfahrung bei der Unfallregulierung zurückblicken, durch regelmäßige Fortbildungen ist er zudem stets auf dem neuesten Stand in Gesetzgebung und Rechtsprechung.
Wer sich gegen die Kündigung seines Arbeitgebers zur wehren setzen möchte muss unverzüglich handeln. Die Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Vor Erhebung der Klage ist zu prüfen, ob der Betroffene einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung und bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ist es Sache des Arbeitgebers, das betriebliche Erfordernis für die Kün-digung darzulegen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus darzulegen, dass er vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungs-gemäße Sozialauswahl getroffen und den Arbeitnehmer gekündigt hat, der am wenigsten schutzwürdig war.
Wir beraten Sie ausführlich und prüfen die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Kündigung. Für das Kündigungs-schutzverfahren erarbeiten wir eine Strategie, die je nach Erfolgsaussichten und Interessenlage des Mandanten auf Weiterbeschäftigung oder Abfindung im Vergleichswege ausgerichtet ist.
Da die Verfahrenskosten in Kündigungsschutzverfahren in der Regel beträchtlich sind, prüfen wir in jedem Einzelfall, ob der Mandant Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und der Betroffene wirtschaftlich nicht in der Lage ist die Verfahrenskosten selbst zu tragen. Je nach den persönlichen Einkom-mens- und Vermögensverhältnissen erfolgt entweder eine Stundung der Gerichts- und Anwaltskosten mit Ratenzahlungs-verpflichtung, oder eine vollständige Befreiung.
Im Erbfall ist für die Betroffenen häufig unklar, ob und in welchem Umfange sie erbrechtliche Ansprüche geltend machen können. Der erste Schritt der anwaltlichen Beratung besteht deshalb darin, die Erbenstellung zu ermitteln. Greift die ge-setzliche Erbfolge, oder besteht der Vorrang einer testamentarischen Regelung? Gibt es ein Testament, ist dieses auf seine Rechtswirksamkeit hin zu überprüfen.
Ist die Erbenstellung erst einmal geklärt, gilt es den Nachlass zu bestimmen. Dies ist nicht selten kompliziert, da sich die Nachlassgegenstände und Vermögenswerte oft im Besitz einer anderen Person befinden. Diese ist dann zunächst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um die Nachlass vollständig ermitteln zu können. Schließlich sind bezifferbare Erb- ansprüche geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen.
Wir beraten Sie umfassend hinsichtlich Ihrer Ansprüche auf Auskunft, Erbe, Vermächtnis, oder Pflichtteil. Wir kümmern uns um die Erbauseinandersetzung und vertreten Sie in erforderlichen gerichtlichen Verfahren. Ein besonderes Augenmerk liegt auf Erbfällen mit Auslandsbezug, da es in den erbrechtlichen Vorschriften der verschiedenen Staaten zum Teil erheb-liche Abweichungen gibt. In diesen Fällen ist vorweg zu klären, welches Recht zur Anwendung kommt und in welchem Staat einzelne Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können.
Um im Erbfall Unklarheiten und Streit zwischen den Erben zu vermeiden, empfiehlt sich eine wasserdichte Nachlassre-gelung zu Lebzeiten. Auch diesbezüglich beraten wir Sie umfassend hinsichtlich der verschiedenen Gestaltungsmöglich-keiten und setzen Ihre individuellen Vorstellungen in testamentarischen Verfügungen um.
Ob Familienrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht oder allgemeines Zivilrecht. Hier steht für jedes Mandat die passende Vollmacht zum Download bereit.
Von Prozesskosten-hilfeformular bis zum Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Wir stellen Ihnen gängige Formulare zum Download bereit.
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